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Alt 04.02.2010, 09:55   #9 (permalink)
ConnyLungis
Ruhiger Ninjafahrer
 
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AW: E-mails? verloren?

Na klar, wo ist das Problem ?

Zitat:
Darüberhinaus hat nach Auffassung der Kammer die Email vorliegend als zugegangen zu gelten. Denn von einem Zugang ist auszugehen, wenn eine Willenserklärung und dementsprechend eine geschäftsähnliche Handlung so in den Bereich des Empfängers gelangt ist, dass dieser unter normalen Verhältnissen die Möglichkeit hat, vom Inhalt der Erklärung Kenntnis zu nehmen (BGHZ 67, 271, 275; BGH, NJW 2004, 1320, 1321). Abmahnungen, die per Email übermittelt werden, sind zugegangen, wenn sie an eine vom Empfänger im geschäftlichen Verkehr verwendete Email-Adresse geschickt wurden und in der entsprechenden Mailbox des Empfängers angekommen sind (Hefermehl/Köhler/ Bornkamm, UWG, 27. Aufl. 2009, § 12 Rz. 1.30; Münchener Kommentar zum BGB-Einsele, 5. Aufl. Band 1, § 130 Rz. 17 f.). Wenn die Email in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, ist der Zugang für den Zeitpunkt anzunehmen, zu dem mit einer Kenntnisnahme üblicherweise gerechnet werden kann. Dem Ankommen in der Mailbox entspricht es, wenn eine Email üblichen Umfangs, die wie hier bei Rechtsanwalt XXXXX laut dessen eidesstattlicher Versicherung vom 27.05.2009 problemlos angekommen ist, in anderen Mailboxen von einem Sicherungssystem des Empfängers wie einer so genannten Firewall aufgehalten und an anderer Stelle als der Mailbox zwischengespeichert wird.
Nicht die Blindcopy war hier entscheidend, sondern die Tatsache, dass die eimail im Machtbereich des Empfängers angekommen war. Die Firewall war das Problem.

Stell Dir vor, jemand schickt Dir ein Einwurf-Einschreiben Brief. Ein paar Minuten später geht Deine Mutter an den Briefkasten, checkt es nicht und schmeisst den Brief mit der Werbung weg. Und jetzt rate mal, ob der Brief als zugegangen gilt.

Da hätten sie keinen Gerichtsprozeß für gebraucht. Hätte ich denen gleich sagen können.
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