Wie oben schon erwähnt, wäre das rechtlich m.E. nicht wirklich zulässig.
Siehe hierzu § 23 (1b) StVO.
(1b) Dem Führer eines Kraftfahrzeuges ist es untersagt, ein technisches Gerät zu betreiben oder betriebsbereit mitzuführen, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören. Das gilt insbesondere für Geräte zur Störung oder Anzeige von Geschwindigkeitsmessungen (Radarwarn- oder Laserstörgeräte).
Zitat:
Zitat von mischer
Du mußt erst mal den einen Polizisten finden der sich damit auskennt...)
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Das weiß (von den jüngeren Fraktion) m.E. so gut wie jeder!
Die Frage ist, muss/will man das verfolgen? Und wie immer gibt es hier zwei Anwälte und drei Meinungen....
O.g. Ausführungen stellen keine Rechtsberatung dar.