Er macht im Wesentlichen geltend, die Videoaufzeichnung stelle einen Eingriff in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht dar. Zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten seien von einer Autobahnbrücke aus alle durchfahrenden Fahrzeuge verdeckt gefilmt worden. Der jeweilige Fahrer sei erkennbar und identifizierbar aufgenommen worden. Eine vorherige Auswahl dahingehend, ob der Betroffene eines Verkehrsverstoßes verdächtig sei, habe nicht stattgefunden. Daher hätte kein Verkehrsteilnehmer die Möglichkeit gehabt, sich durch rechtmäßiges Verhalten der Videoaufzeichnung zu entziehen. Die Löschung sei frühestens nach Auswertung erfolgt. Für eine derartige Geschwindigkeitsüberwachung bestehe keine gesetzliche Grundlage, weshalb der Grundrechtseingriff nicht gerechtfertigt sei.
Cinzano, bei allem Respekt. Ich will jetzt nicht päpstlich sein, aber
ich schreibe:
"ist doch völlig egal. wenn sie Abstandsmessung per Video machen, filmen sie jede menge unbeteiligte Personen dabei. das dürfen sie nicht."
Du schreibst:
Neee.... das ist eben gar nicht gemeint. Es geht nicht um "andere".
Ich schreibe:doch, sicher ist das damit gemeint. du wirst gefilmt, egal ob du einen verstoß begehst, oder nicht.
Du schreibst:
Jens, lies doch bitte meinen Post nochmal. Ich habe nichts anderes geschrieben.
... egal.
Also ich halte es nochmal für die Allgemeinheit fest:
Es wird neu zu entscheiden sein, ob die allgemeine Verkehrsüberwachung per Video zulässig ist, solange nicht gewährleistet ist, dass sich Betroffene durch regelkonformes Verhalten dieser entziehen können.