AW: Legale Radarwarnung per sms
Also in deren AGB's steht unter rechtlichen Hinweisen:
"Nach § 23 Abs. 1 b StVO ist es dem Führer eines Kraftfahrzeuges ferner untersagt, ein technisches Gerät zu betreiben oder betriebsbereit mitzuführen, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören. Dies gilt insbesondere für Geräte zur Störung oder Anzeige von Geschwindigkeitsmessungen (Radarwarn- und Laserstörgeräte). Hierunter können auch Geräte fallen, die mit verschiedenen Funktionen ausgestattet sind, wovon eine speziell zur Anzeige oder Störung von Verkehrsüberwachungsmaßnahmen dient, etwa auch die Ausstattung eines Autoradios oder eines Zielführungsgerätes mit einem zur Anzeige von Überwachungsmaßnahmen bestimmten Zusatzgerät oder die Ausstattung eines mobilen Fernkommunikationsendgerätes mit einer entsprechenden Software."
Die Frage ist, ob eine Radiodurchsage als "Anzeige" gilt.
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Die drei größten Krisen im Leben eines Mannes: Frau weg, Job weg, Kratzer im Lack!
Geändert von Carsten (10.02.2009 um 19:58 Uhr)
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