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Alt 29.05.2009, 16:53   #1 (permalink)
Swifty
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TUT
 
 
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Urteile bei Handybenutzung im Strassenverkehr!

Urteil 1: Vollkasko zahlt nicht bei Ablenkung durch Freisprecheinrichtung

Wer in seinem Auto über eine Freisprecheinrichtung verfügt und sich damit auf der sicheren Seite wähnt, der sollte jetzt genau aufpassen. Denn das freihändige Telefonieren entspricht zwar der Straßenverkehrsordnung, doch bei einem Unfall kann es trotzdem teuer werden. In dem vorliegenden Fall wollte ein Mann bei 120 km/h auf der Autobahn einen Anruf abweisen. Dabei kam er von der Spur ab und fuhr auf einen Wohnwagen auf. Mit dem Hinweis auf das riskante Fahrmanöver weigerte sich seine Vollkasko-Versicherung, den Schaden zu begleichen. Zu Recht, wie das Landgericht Frankfurt urteilte (Aktenzeichen: 2/230 506/00). Die Richter beurteilten das Verhalten des Fahrers als grob fahrlässig, er musste den Schaden aus eigener Tasche bezahlen.

Urteil 2: Während der Autofahrt darf das Handy nicht in die Hand genommen werden

Das Urteil des Oberlandesgerichtes Hamm (Aktenzeichen: 2 Ss OWi 1005/02) spricht eine klare Sprache: Während der Fahrt darf der Autofahrer ein Handy nicht einmal in der Hand halten. Damit wies das Gericht die Klage eines Autofahrers gegen eine Geldbuße in Höhe von 30 Euro ab. Der Mann hatte am Steuer eine SMS gelesen. Doch die Richter widersprachen seiner Ansicht, lediglich das Telefonieren sei während der Fahrt untersagt. Vielmehr argumentierten Sie, dass für den Fahrer jegliche Nutzung eines Mobiltelefons verboten sei, ob er dieses nun aufnimmt oder in der Hand hält. Die Art der Nutzung spiele dabei keine Rolle. Diesem Urteil zufolge ist also auch das Ablesen der Uhrzeit oder das Navigieren per Handy im Auto untersagt!


Urteil 3: Handy-Gespräch kann auch bei unverschuldetem Unfall teuer werden

Wer ohne Freisprecheinrichtung am Steuer telefoniert, verhält sich gefahrenträchtig und das kann teuer werden. Das Oberlandesgericht Köln verurteilten einen Autofahrer zu einer Mithaftung von 20 Prozent am entstandenen Gesamtschaden, weil er zum Zeitpunkt des Unfalls telefoniert hatte (Aktenzeichen: 12 U 142/01). Dabei hatte der Mann eigentlich keine Schuld, ein anderer Verkehrsteilnehmer hatte ihm die Vorfahrt genommen. Doch das Telefonieren ohne Freisprecheinrichtung lenke stark vom Verkehrsgeschehen ab und vermindere das Reaktionsvermögen, so die Argumentation der Richter. Der Fahrer sei somit schlechter in der Lage, drohende Unfälle abzuwenden und trage somit eine Teilschuld.


Urteil 5: Handys dürfen zum Wärmen der Ohren am Steuer im Auto benutzt werden

Kurios aber wahr: Das Oberlandesgericht Hamm, das es 2000 Autofahrern verbot, ein Handy überhaupt anzufassen (siehe Urteil 1), erlaubt die Nutzung eines Handys bei voller Fahrt - als Ohrwärmer im Fall von akuten Ohrenschmerzen (Aktenzeichen: 2 Ss OWi 606/07). Wer jetzt glaubt, schon die passende Ausrede für die nächste Polizeikontrolle parat zu haben, hat sich allerdings zu früh gefreut. Das Gericht stellte lediglich fest, dass diese Nutzungsart nicht gegen die Straßenverkehrsordnung verstoße. Dem Fernfahrer, der diese Ausrede erfunden hat glaubten die Richter nämlich kein Wort, er kam um das verhängte Bußgeld nicht herum.


Urteil 6: Telefonate an der roten Ampel unter Umständen erlaubt

Wer am Steuer telefoniert, muss nicht zwangsläufig ein Bußgeld zahlen: Wenn der Fahrer nämlich mit ausgeschaltetem Motor an einer roten Ampel steht und das Gespräch vor der Weiterfahrt beendet, verstößt er nicht gegen die Straßenverkehrsordnung. Dies entschied das Oberlandesgericht in Hamm (Aktenzeichen: 2 Ss OWi 190/07). Ein Autofahrer hatte gegen einen entsprechenden Bußgeldbescheid über 40 Euro geklagt - und Recht bekommen. Entscheidend ist jedoch, dass der Motor ausgeschaltet war. In einem anderen Fall hatte das Oberlandesgericht Hamm die Beschwerde eines Autofahrers, der mit laufendem Motor an einer Ampel telefoniert hatte, zurückgewiesen (Aktenzeichen: 2 Ss OWi 811/05).


Urteil 7: Telefonate auch auf dem Seitenstreifen verboten

Wer auf der Autobahn einen Anruf erhält und auf dem Seitenstreifen hält, um diesen entgegenzunehmen, verhält sich verkehrswidrig. Das entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf im letzten Jahr (Aktenzeichen: IV 2 Ss (Owi) 84/0. Die Richter argumentierten, dass ein Fahrzeug mit laufendem Motor auch auf dem Seitenstreifen weiterhin am Verkehr teilnehme. Für den Fahrer kam es sogar noch dicker: Weil er den Seitenstreifen nur zum Telefonieren genutzt hatte wurde er auch für verbotswidriges Halten an einer Kraftstraße belangt. Wer einen dringenden Anruf entgegennehmen will, der muss dafür auf einen Parkplatz oder Parkstreifen ausweichen. Diese werden laut dem Deutschen Anwaltverein (DAV) anders bewertet.

Quelle: handy.t-online.de
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