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Alt 20.01.2009, 16:24   #50 (permalink)
EhemaligerBenutzer_201401120007
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AW: Kellermann Micro 1000 DF

Zitat:
Zitat von
Eigentlich unterschreitet es den Mindestabstand der Blinker. Jedoch hat der Hersteller eine Abnahme innerhalb der EU machen lassen und das Rücklicht wurde so für die Z1000 genehmigt und darf also trotzdem in D (und der EU) gefahren werden
Zitat:
Zitat von koerperkarl Beitrag anzeigen
ist so nicht richtig. laut EG-Recht sind 18cm hinten und 24cm vorne vorgeschrieben. Das Rücklicht ist vielleicht als Rücklicht e-geprüft. Aber nicht in Kombination mit den Blinkern. Am besten einer kauft das Rücklicht und dann gucken wir mal was für Prüfzeichen drauf sind

es ist nicht zulässig, da die Anforderungen nun mal überall so sind. . 93/92/EWG;ECE-R53;StVZO §54.
Also ich bin jetzt erstmal davon ausgegangen, da es in der Artikelbeschreibung steht, das ALLES E-geprüft ist. Ohne die Nummer zu kennen, ist es ja auch sonst schwer zu überprüfen. Da kann man es nur von der rechtlichen Seite durchleuchten.

Zitat:
Zitat von ZMG
Beschreibung: LED Rücklicht Kawasaki Z 750 Bj.03-2006 m.Blinker Z1000 Rücklicht komplett mit integrierten Blin ker alles E geprüft. ERMAX
Aber auch in § 21a ff StVZO besagt m.E., dass ein Bauteil unter bestimmten Bedingungen eine E-Nummer erhält.
Sonst hätten ja auch die neuen Kellermänner keine Zulassung als Blinker und Rücklicht / Bremslicht erhalten.

Zu Deiner
93/92/EWG;ECE-R53;StVZO §54.
Die 93/92/EWG von 1993 und durch die 2000/73/EG ersetzt worden.

Zitat:
Richtlinie 2000/73/EG der Kommission
vom 22. November 2000
zur Anpassung der Richtlinie 93/92/EWG des Rates über den Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen an zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen an den technischen Fortschritt
(...)
gestützt auf die Richtlinie 93/92/EWG des Rates vom 29. Oktober 1993 über den Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen an zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen(3), insbesondere auf Artikel 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Bei der Richtlinie 93/92/EWG handelt es sich um eine Einzelrichtlinie des durch die Richtlinie 92/61/EWG eingeführten Betriebserlaubnisverfahrens. Daher finden die in der Richtlinie 92/61/EWG festgelegten Bestimmungen über Systeme, Bauteile und selbständige technische Einheiten von Fahrzeugen auf diese Richtlinie Anwendung.
(2) Die technische Entwicklung erlaubt nunmehr eine Anpassung der Richtlinie 93/92/EWG an den technischen Fortschritt. Um das einwandfreie Funktionieren des vollständigen Betriebserlaubnisverfahrens zu ermöglichen, erscheint es daher notwendig, bestimmte Vorschriften der betreffenden Richtlinie klarer abzufassen oder zu ergänzen.(...)

Malte
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