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Alt 19.01.2009, 22:44   #46 (permalink)
EhemaligerBenutzer_201401120007
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AW: Kellermann Micro 1000 DF

Zitat:
Zitat von Ninja Hagen Beitrag anzeigen
Dann wären wir bei der Frage, in wie weit EG Recht ( oder EU Richtline ) das Deutsche Recht bzw. die StVZO "überschreiben??

Welche Gesetzesgebung greift im Falle eine Überprüfung?
Die deutsche.
Allerdings ist hier in § 20 ff StVZO das EG-Recht geregelt.
HIER findet ihr alle nötigen §§ für die hier im Thread problematisierten Themen.

Im Klartext (ohne Beamten-Paragraphen-deutsch):
Hat ein Zubehörbauteil eine E-Nummer (wie AndyAndy´s Beispiel) ist in der Regel von der Zulässigkeit auszugehen. Das EU-Recht macht mittlerweile vieles möglich.

Beispiel Andy´s Rückleuchte mit intergrierten Blinkern:

Eigentlich unterschreitet es den Mindestabstand der Blinker. Jedoch hat der Hersteller eine Abnahme innerhalb der EU machen lassen und das Rücklicht wurde so für die Z1000 genehmigt und darf also trotzdem in D (und der EU) gefahren werden.

Wichtig hierbei ist, dass es dann nur für das entsprechende Bike zugelassen ist, für das die Abnahme erfolgt ist.
Wurde z.B. ein original Rücklicht nachträglich geändert, ist dies nicht zulässig. Erstens, da das Rücklicht baulich verändert wurde und zweitens stimmt ja auch die E-Nummer nicht überein (was ganz leicht überprüft werden kann).

Bietet ein Hersteller ein Rücklicht mit integrierten Blinkern ohne E-Nummer an, darf dieses nicht genutzt werden. Auch wenn es Baugleich mit einem Rücklicht mit E-Nummer ist, da hierfür keine Abnahme innerhalb der Eu erfolgte.

Ob man das jetzt als wichtig empfindet oder nicht, bleibt ja jedem selbst überlassen.
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