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Alt 17.01.2009, 07:16   #32 (permalink)
AndyAndy
Der Räucher-Andy™
 
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DY 0815
 
     
Vorname: Andy
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AW: Kellermann Micro 1000 DF

moin, steht in der Datenbank:
Beleuchtung
Beleuchtungseinrichtungen müssen grundsätzlich ein Prüfzeichen tragen. Ältere, geprüfte Leuchten sind mit der "Prüfschlange" gekennzeichnet, neuere mit einem E-Zeichen. Sie müssen nur in Ausnahmefällen in die Papiere eingetragen werden (z.B. Lenkerendenblinker von Hella).
Auch bei selbstimportierten Fahrzeugen muß ein Prüfzeichen darauf hindeuten, das die geforderte Funktion "in etwa" gegeben ist (z.B. SAE-Zeichen). Eintragen lassen!

Blinker:

Ab Bj. 1962 am Kraftrad Pflicht.
Abstand hinten zueinander mind. 240 mm, vorn mind. 340 mm bei je mind. 100mm Abstand zum Scheinwerfer. Mindesthöhe 350mm.

Lenkerendenblinker:

Hella Lenkerendenblinker mit TÜV-Gutachten: Mindestabstand 560 mm. Wichtig: Ausrichtung des
Blinkers am Griffende, s. Gutachten zum jeweiligen Blinker. Lenkerendenblinker können an
Lenkern mit starker Kröpfung nach innen nicht eingetragen werden, da sie von hinten oder seitlich
(besonders mit Beifahrer) nicht mehr sichtbar wären. Bei Erstzulassung des Fahrzeug ab Bj. 1985 fordert der TÜV häufig ein zusätzliches hinteres Blinkerpaar. Am besten klären Sie dies vorab mit Ihrem Prüfer!
"Kellermann" Lenkerendenblinker sind nach EG-Recht abgenommen, haben ein entsprechendes Prüfzeichen und brauchen deshalb nicht mehr eingetragen zu werden. Das EG-Recht kennt jedoch grundsätzlich nur 2 Blinker pro Fahrzeugseite – deshalb sind diese Blinker eigentlich auch nur als vordere Blinker zugelassen. Entsprechend gilt für EG-zugelassene Fahrzeuge: Lenkerendenblinker müssen durch Heckblinker ergänzt werden.
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