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Alt 23.10.2010, 18:11   #8 (permalink)
KurvenRatte
Muddi fährt selbst ;-)
 
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Vorname: Ela
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AW: In welcher Zeit leben wir ?

Zitat:
Zitat von cinzano Beitrag anzeigen
Doch! Denn die beiden haben augenscheinlich zwar die Passwörter genannt, wollten aber eben keine missbräuchliche Benutzung des Accounts. Ebenso wenig wollten sie den entstandenen finanziellen Schaden. Klar ist das sehr naiv von den beiden, heißt aber ja nicht im Umkehrschluss, dass es für den Täter nicht trotzdem strafbar ist.



Begründung und Urteil finde ich vollkommen gerechtfertigt.

Der Diebstahl nach StGB greift hier nicht, da es sich um eine Tat im Internet handelt. Trotzdem finden hier m.E. die Tatbestandsmerkmale der §§242 StGB ff Anwendung (auch wenn letztendlich aufgrund "unbefugter Datenveränderung" abgeurteilt wurde).

Kurzform:
Der Täter hat sich m.E. eindeutig eine ihm fremde Sache mit Wissen und Wollen (rechtswidrig) zugeignet. Auch wenn er die Zugangsdaten hatte, rechtfertigt das nicht, dass er wissentlich (=Vorsatz) die Rüstung (=die Sache, die ihm fremd ist) verkauft (=Wegnahme = Zueignungsabsicht) und damit auch noch dem eigentlichen Gewahrsamsinhaber (=geprellter User) einen finanziellen Schaden entstehen lässt.

Ergo: Werft ihn auf den Poden, den pösen Purschen!
Pösewicht
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